Tenniskreis Dill e.V.
Tenniskreis Dill e.V.

Satzung des Tenniskreis Dill e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der am 22. Januar 1983 in Dillenburg gegründete Tenniskreis führt den Namen " Tenniskreis Dill e.V. im HTV e.V." Die Kurzform des Vereinsnamens lautet "TKD". Der TKD hat seinen Sitz in Dillenburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Dillenburg eingetragen.

 

§ 2 Zugehörigkeit zum Hessischen Tennisverband e.V.
Der TKD gehört dem Hessischen Tennisverband e.V. und dem Tennisbezirk Mittelhessen e.V. an und ist eine Verwaltungsstelle des HTV. Die Beziehungen des TKD zum HTV und zum Tennisbezirk Mittelhessen e.V. sind in der Satzung des HTV geregelt.


§ 3 Zweck des Tenniskreises
Der TKD ist als selbstständiger Tenniskreis im Bereich des HTV verpflichtet, den Tennissport zu fördern, und befugt, die gemeinschaftlichen den Tennissport betreffenden Interessen seiner Mitgliedsvereine wahrzunehmen. Zu seinen Aufgaben gehören die Ausrichtung von Veranstaltungen auf Kreisebene und die Förderung des Jugendsportes auf Kreisebene. Der TKD und seine Mitglieder beteiligen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des HTV und des Tennisbezirks Mittelhessen zur Förderung des Tennissports.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit
Der TKD ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der TKD ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des TKD dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des TKD. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des TKD fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des TKD ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft
Mitglieder des TKD können nur Mitgliedsvereine des HTV sein. Die Mitgliedsvereine werden dem TKD vom Vorstand des Tennisbezirkes Mittelhessen nach Anhörung des Mitgliedsvereins und des TKD - zugewiesen. Ihre Aufnahme in den TKD gilt mit der Aufnahme in den HTV und der Zuweisung als bewirkt.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TKD endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des TKD oder eines Mitgliedsvereins. Einzelheiten sind in § 8 der Satzung des HTV geregelt, die jeder Mitgliedsverein im Frühjahr eines jeden Jahres vom HTV übersandt erhält (Teil 7 des jährlich neu aufgelegten Tennis-Handbuches des HTV).

 

§ 8 Beiträge, Umlagen, Ordnungsgelder
Der TKD erhebt keine eigenen Beiträge. Der Beitragsanteil wird ihm vom HTV über den Tennisbezirk Mittelhessen e.V. zugewiesen. Der TKD kann im Bedarfsfall Umlagen erheben. Eine Umlage darf jährlich nur einmal erhoben werden; ihre Höchstgrenze liegt pro Mitgliedsverein bei der Hälfte des Mitgliedsbeitrages, den jeder Mitgliedsverein jährlich an den HTV abführt. Über Höhe und Zahlungsweise der Umlage beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.


Zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufs der Mannschaftswettbewerbe erheben Verband, Tennisbezirke und Tenniskreise Ordnungsgelder. Der Tenniskreis Dill erhebt Ordnungsgelder gemäß der Abgabentabelle des § 9.4 der Satzung des Hessischen Tennisverbandes.

 

§ 9 Organe des Tenniskreises
Organe des TKD sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des TKD Sie muss jährlich - nach Möglichkeit in den beiden ersten Monaten - stattfinden. Sie wird vom Vorstandsvorsitzenden namens des Vorstandes unter Beifügung der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge schriftlich einberufen. Dabei ist eine Ladungsfrist von mindestens 2 Wochen einzuhalten. Die Tennisvereine, die eine offizielle E-mail-Adresse des Vereins angeben, erhalten die Einladung per E-mail. Tagungsort und Tagungsdatum (Tag und Uhrzeit) bestimmt der Vorstand.  


Die Mitgliederversammlung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge der Ressorts gemäß § 11 Abs.1 der Satzung.


Die Mitgliederversammlung besteht aus je einem Vertreter eines Mitgliedsvereins und den in § 11 Abs.1 der Satzung aufgeführten Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

 

Mitgliedsvereine haben :

  • bis 150 Mitglieder 1 Stimme,
  • von 151 bis 350 Mitgliedern 2 Stimmen,
  • von 351 bis 600 Mitgliedern 3 Stimmen,
  • ab 601 Mitgliedern 4 Stimmen.


Maßgeblich ist der Mitgliederbestand, der dem Ressortleiter "Finanzen" des HTV bei der letzten Bestandserhebung als Mitgliederbestand des Mitgliedsvereins bzw. seiner Tennisabteilung gemeldet worden ist.


Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, durch ein vertretungsberechtigtes Vereinsmitglied an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechtes mitzuwirken. Die Ausübung des Stimmrechtes erfolgt in der Regel durch ein Vorstandsmitglied des Mitgliedsvereines oder seiner Tennisabteilung. Ein Stimmberechtigter darf nur einen Verein vertreten. Ein Nicht-Vorstandsmitglied muss eine Vollmacht des Vorstandes seines Vereins vorweisen. Ein Stimmberechtigter darf nur 1 Verein vertreten.


Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1 Vorstandsmitglied des TKD anwesend ist. Soweit gesetzlich und/oder in der Satzung des TKD nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Die sich der Stimme enthaltenden anwesenden Stimmberechtigten sind bei der Feststellung der jeweiligen Mehrheit nicht mitzuzählen; sie werden als abwesend behandelt. Ungültige Stimmzettel werden gleichfalls nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.


2/3-Mehrheit ist erforderlich bei:
a) Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Abwahlanträgen gegenüber dem Gesamtvorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern.

3/4-Mehrheit ist erforderlich bei:
a) Satzungsänderungen,
b) Auflösung des TKD.

 

Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstandes durch Akklamation. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen, wenn es von 1/5 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beantragt wird. Die Entlastung kann von jedem anwesenden Stimmberechtigten – ausgenommen die anwesenden Vorstandsmitglieder des TKD – ferner von jedem anwesenden Kassenprüfer beantragt werden. Die Entlastung wird von einer von der Mitgliederversammlung bestimmten Person durchgeführt, die nicht dem Vorstand angehören darf.


Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Ausschüsse und die beiden Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre. Die Wahl des Vorsitzenden leitet eine von der Mitgliederversammlung bestimmten Person, die übrigen Wahlen leitet der gewählte Vorsitzende. Es muss geheim gewählt werden, wenn für dasselbe Amt mehr als ein Kandidat zur Verfügung steht oder geheime Wahl beantragt wird. Bei geheimer Wahl sind die Stimmzettel aufzubewahren.


Gewählt ist, wer die einfache Stimmenmehrheit erhält. Erreicht kein Bewerber im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt. Für diesen können neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann eine einfache Mehrheit, kommen die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl (Stichwahl). Wird in der Stichwahl wegen Stimmengleichheit kein Ergebnis erzielt, entscheidet das Los, das der jeweilige Wahlleiter zieht.


Jeder Vorstands-, Ausschuss- und Kassenprüfungskommissionsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Vertreter wählen lassen. Bei Ausscheiden von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern oder von beiden Kassen-prüfern müssen für den Rest der Amtszeit Vertreter gewählt werden.


Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können gestellt werden von:
a) jedem Mitgliedsverein
b) vom Vorstand,
c) von jedem Vorstandsmitglied.

Die Anträge sind dem Vorstand bis zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich einzureichen und der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Später eingehende Anträge können bis zur nächsten Mitgliederversammlung zurückgestellt werden.


Dringlichkeitsanträge können noch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Dringlichkeitsanträge, die eine Satzungsänderung zum Gegenstand oder zur Folge haben, ferner Dringlichkeitsanträge auf Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder sind unzulässig.

 

Die vom Vorstand aufgestellte Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Zahl der anwesenden Stimmen,
b) Berichte des Vorstandes bzw. seiner Mitglieder,
c) Bericht der Kassenprüferkommission,
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahlen (alle zwei Jahre), Nachwahl bei Bedarf,
f) Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr,
g) Anträge, sofern vorhanden,
h) Verschiedenes.

 

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, hat der Versammlungsleiter den Anwesenden zu jedem Tagesordnungspunkt Gelegenheit zur Aussprache zu geben. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die gefassten Beschlüsse wörtlich wiederzugeben sind. Sie ist innerhalb eines Monats nach der Mitgliederversammlung zu erstellen und vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

 

Außer der ordentlichen (jährlichen) Mitgliederversammlung sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen:
a) wenn es der Vorstand im Interesse des TKD für angebracht hält,
b) wenn es von mindestens 1/5 der Mitgliedsvereine unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt hat,
c) auf Bitte des Präsidiums des HTV.

 

§ 11 Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
a) der Vorsitzende
b) der Leiter des Ressorts Sport (Sportwart), zugleich stellvertretender Vorsitzender,
c) der Leiter des Ressorts Jugend (Jugendwart),
d) der Leiter des Ressorts Finanzen (Schatzmeister)
e) der Leiter des Ressorts Öffentlichkeitsarbeit,
f) der Leiter des Ressorts Breitensport,

 

Der TKD wird gemäss § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstands-mitglieder vertreten. In der Regel sind dies der Vorsitzende und sein Stellvertreter. An ihre Stelle treten die übrigen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge der Ressorts gemäß Absatz 1.

 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Bei Verhinderung des Vorsitzenden findet die im vorstehenden Absatz aufgeführte Regelung entsprechende Anwendung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann in einer Geschäftsordnung für Eilfälle eine andere Regelung über die Beschlussfähigkeit festlegen.

 

Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem alle wesentlichen Vorgänge festzuhalten sind; Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand hat bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit stets die Beschlüsse und etwaigen Weisungen der Mitgliederversammlung zu beachten, sich satzungskonform zu verhalten und auch die Ordnungen und Richtlinie des HTV und des DTB einzuhalten.

 

Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist unzulässig; ist ein Vorstandsamt vorübergehend nicht besetzt, bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die Aufgaben dieses Amtes kommissarisch wahrnimmt. Die Amtsinhaber haben Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen. Für die Erstattung von Reisekosten gilt die jeweilige Regelung des HTV entsprechend.

 

§ 12 Ausschüsse
Bei Bedarf bildet der TKD einen Sportausschuss und einen Jugendausschuss. Die Zusammensetzung der beiden Ausschüsse bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Kassenprüfungskommission
Die Kassenprüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. Sie dürfen kein Amt im Vor-stand und den Ausschüssen bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu überprüfen, einen schriftlichen Prüfbericht zu erstellen, diesen dem Vorstand zur Einsicht vorzulegen und ihn in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Erzielen die beiden Kassenprüfer über einen oder mehrere Kassenvorgänge keine Übereinstimmung,, legen sie ihre unterschiedliche Auffassung in dem Prüfbericht dar.

 

§ 14 Weibliche Form der Amtsbezeichnung
Inhaberinnen von Ämtern und Funktionen führen die weibliche Form der Amts- und Funktionsbezeichnung, z.B. Vorsitzende, Sportwartin, Schatzmeisterin, Kassenprüferin, Protokollführerin.

 

§ 15 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung mit einem Vorschlag des Vorstandes zur Entscheidung vorgelegt. Satzungsänderungen werden wirksam, wenn sie vom Verbandsausschuss des HTV genehmigt und in das Vereinsregister eingetragen worden sind.

 

§ 16 Auflösung des Tenniskreises
Die Auflösung des TKD kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Bei Auflösung bleibt der Vorstand als Liquidator im Amt. Bei Auflösung oder bei ersatzlosem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des TKD fällt sein Vermögen an den HTV, der es unmittelbar und ausschließlich zur Erfüllung gemeinnütziger Zwecke zur Förderung des Tennissportes zu verwenden hat.

 

§ 17 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten ist Dillenburg.

 

§ 18 Inkrafttreten
Diese Neufassung der Satzung des TKD ersetzt die bisherige Satzung des TKD vom 22. Januar 1983 in der gegenwärtigen Fassung. Sie tritt nach Genehmigung des Verbandsausschusses des HTV vom 27. Oktober 2000 und der Eintragung ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Dillenburg vom 28. September 2000 in Kraft. Änderung laut Beschluss der MV vom 15.2.2002, eingetragen in das Vereinsregisgter am 20.3.2002 und Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.2.2004, eingetragen in das Vereinsregister am28.4.2004.